Statuten

Statuten der

Österreichischen Gesellschaft für Psychosomatik in der Inneren Medizin

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Psychosomatik in der Inneren Medizin“ . Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Psychosomatik und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Dieser Zweck soll durch wissenschaftliche Veranstaltungen, durch Förderung der Ausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Psychosomatik, durch Zusammenarbeit und Kontakte mit einschlägigen in- und ausländischen Fachgesellschaften sowie durch die Forschung und Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Psychosomatik erreicht werden.

§3 Aufbringung und Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins werden durch regelmäßige Beiträge der Mitglieder und Teilnehmerbeiträge von Tagungsteilnehmern sowie durch Schenkungen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den unter 2 angeführten Zweck des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Einlagen oder Beiträge zurück. Die Mittel sind sparsam zu verwenden, es darf keine Person durch Vergütungen, die nicht dem Zweck entsprechen, oder verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

Der „Österreichischen Gesellschaft für Psychosomatik in der Inneren Medizin“ können physische Personen als ordentliche Mitglieder beitreten. Ausländische Persönlichkeiten, die sich um die Psychosomatik verdient gemacht haben, können zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur Ärzten von hervorragender wissenschaftlicher Bedeutung verliehen werden. Jede Neuaufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag über Beschluss durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§5 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Mitgliedsbeitragsleistung an den Verein und wird durch die Zusendung einer Mitgliedskarte (Zahlschein) bestätigt. Die Aufnahme als korrespondierendes Mitglied oder die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Freiwillig durch schriftliche Anzeige an den Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres.
  2. Durch Streichung aus der Liste der Mitglieder:
    1. Wenn ein Mitglied trotz der ihm zugegangenen Mahnungen des Kassiers länger als ein Jahr mit seinem Beitrag in Rückstand bleibt.
    2. Durch Ausschluss aus der Gesellschaft. Die Entscheidung erfolgt in der Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung.
  3. Durch den Tod.

§7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind 4 Wochen nach Einlangen der Zahlungsaufforderungen bei den Mitgliedern fällig. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sowie Kollegen im Ruhestand zahlen keine Beiträge.

§8 Rechte der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte (Zahlschein). Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder erhalten ein Diplom über die Mitgliedschaft. Nur den ordentlichen kommt das aktive und passive Wahl-, Stimm- und Antragsrecht zu.

§9 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und bestem Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Gesellschaft abträglich sein könnte.

§10 Organe des Vereines

Als Organe des Vereines fungieren:

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. der Vorstand,
  3. zwei Rechnungsprüfer,
  4. das Schiedsgericht.

Die genannten Organe üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§11 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung muss einmal jählich mindestens 4 Wochen vor dem festgelegten Termin vom Präsidenten einberufen werden. Anträge sind längstens 14 Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung schriflich an den Vorstand zu richten. In die Kompetenz der Jahreshauptversammlung fallen:

  1. die Wahl der übrigen Organe (§10, Pkt.2,3) und deren Entlastung
  2. die Wahl und Aufnahme von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
  3. die Entgegennahme der Berichte der Organe (Kassen-, Tätigkeitsbericht, Bericht der Rechnungsprüfer)
  4. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  5. Festsetzung des Ortes der nächsten Jahreshauptversammlungen
  6. Errichtung von selbständig wissenschaftlichen Arbeitsgruppen der Gesellschaft (gem. §14) und Wahl deren Leiter
  7. Statutenänderungen

Zur Beschlussfassung über die Punkte 1-6 genügt eine einfache Stimmenmehrheit, zu einer Statutenänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder zugegen ist. Ist die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung zum festgelegten Zeitpunkt des Beginns nicht gegeben, so wird sie auf eine halbe Stunde vertagt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn die Notwendigkeit hierzu gegeben ist.

§12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem 1. und 2. stellvertretenden Präsidenten, einem 1. und 2. Sekretär, dem 1. und 2. Kassier sowie den Leitern der wissenschaftlichen Arbeitsgruppen.

Der 1. stellvertretende Präsident übernimmt nach Auslaufen der Amtsperiode des Präsidenten für die folgenden zwei Jahre das Amt des Präsidenten.

Alle Mitglieder des Vorstandes, sowie zwei Rechnungsprüfer (gem. § 15) werden für zwei Funktionsjahre (von den jeweiligen Jahreshauptversammlungen an gerechnet) von der Jahreshauptversammlung in eigenen Wahlgängen gewählt. Kandidaten für diese Ämter können von allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins dem Vorstand schriftlich bis 14 Tage vor der Wahl vorgeschlagen werden. Dieser erstellt unter Berücksichtigung aller Nominierungen einen Wahlvorschlag. Über alle Kandidaten wird geheim abgestimmt. Alle ordentlichen Mitglieder erhalten mit ihren Registrierungsunterlagen für die Jahrestagung einen Stimmzettel, auf dem alle zeitgerecht eingelangten Wahlvorschläge aufscheinen. Der Vorschlag des Vorstandes ist zusätzlich gekennzeichnet. Die Stimmen können von Beginn der Jahrestagung an bis zu 15 Minuten vor Beginn der Jahreshauptversammlung abgegeben werden. Zur Wahl erforderlich ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Eine einmalige Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes mit Ausnahme des Präsidenten in ununterbrochener Reihenfolge ist möglich.

Der Präsident oder einer der beiden stellvertretenden Präsidenten, oder der 1. oder 2. Sekretär vertreten den Verein nach außen. Über Vertretungen des Vereins bei nationalen und internationalen Vereinigungen beschließt der Vorstand. Bei Verhinderungen des Präsidenten übernimmt der 1. stellvertretende Präsident dessen Aufgaben.

Der Präsident hat die Tagesordnung der Vorstandssitzungen und der Jahreshauptversammlung festzulegen und den Vorstand zur Sitzung einzuberufen.

Der 1. Sekretär hält die Anmeldungen von Vorträgen, Demonstrationen usw. in Evidenz und sorgt für die ordnungsgemäße Veranstaltung der Sitzung. Weiters führt der 1. Sekretär Protokoll über alle Vorstandsitzungen sowie über die Jahreshauptversammlung. Die Protokolle werden vom Präsidenten des Vereins beglaubigt. Jedes Mitglied des Vereins kann vom 1. Sekretär ein Protokoll der Jahreshauptversammlung anfordern. Bei Verhinderungen des 1. Sekretärs übernimmt dessen Aufgaben der 2. Sekretär.

Der Kassier hat die Kasse nach den vom Vorstand gegebenen Instruktionen zu verwalten und mit Jahresende dem Präsidenten einen schriftlichen Rechnungsbericht zu legen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Für gültige Beschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit dirigiert der Vorsitzende. Sollte ein Mitglied des Vorstandes für die restliche Dauer seiner Amtszeit seiner Funktion nicht nachkommen können, so kann der restliche Vorstand einen interimistischen Nachfolger für die Periode bis zur nächsten Jahreshauptversammlung bestellen. Über den Beitritt und Austritt des Vereins als korrespondierendes Mitglied zu anderen in- und ausländischen Gesellschaften entscheidet der Vorstand.

§13 Der Beirat

Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Der Beirat setzt sich zusammen aus den Leitern von wissenschaftlichen Arbeitsgruppen des Vereins (gem.§ 14) und aus Spezialisten, die vom Präsidenten für bestimmte Aufgaben berufen werden, zusammen. Der Vorstand kann bestimmte Fragen dem Beirat zur Bearbeitung und Berichterstattung übergeben. Jedes Beiratsmitglied ist auch berechtigt, Angelegenheiten von sich aus dem Vorstand zu unterbreiten. Beiratsmitglieder werden zu allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme eingeladen. Die Amtsdauer der vom Präsidenten berufenen Beiratsmitglieder endet mit der Amtsdauer des Präsidenten.

§14 Wissenschaftliche Arbeitsgruppen des Vereins

Bei der Jahreshauptversammlung können wissenschafltiche Arbeitsgruppen des Vereins zur Wahrnehmung spezieller Aufgaben und zur Vertretung des Vereins bei internationalen wissenschaftlichen Gesellschaften, die einen Teil des Fachgebietes der Psychosomatik umfassen, gegründet werden. Diese Arbeitsgruppe können zeitlich befristet oder unbefristet errichtet werden. Der Leiter der Arbeitsgruppe wird für eine Periode von 2 Jahren bei der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Leiter der Arbeitsgruppe vertritt gemeinsam mit dem Präsidenten die Interessen der Arbeitsgruppe nach außen. Alle Aktivitäten von Arbeitsgruppen müssen vom Vorstand des Vereins genehmigt werden.

§15 Rechnungsprüfer

Den zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, obliegt die die Prüfung des Jahresrechnungsabschlusses. Sie sind befugt, in die Korrespondenz und Geschäftsbücher sowie in die sonstigen Belege des Vereins Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben über ihre Festlegung der Hauptversammlung zu berichten.

§16 Schiedsgericht

Bei allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil ein Mitglied des Vereins zum Schiedsrichter wählt und die Gewählten einen Dritten zu Obmann des Schiedsgerichtes ernennen. Das Schiedsgericht entscheidet im Rahmen der Satzungen des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.

§18 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen den Dekanaten der österreichischen Medizinischen Fakultäten zu gleichen Teilen zur entsprechenden Verwendung übertragen.